ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
„Diese AGB dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl der Fa. cresign, Inhaberin Diana Sperling (- cresign -) als auch seiner Auftraggeber (- AG -) festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Verhältnisse zu schaffen. Diese AGB sind integrierter Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Werbegrafik-Designs dargestellten Tätigkeiten zum Gegenstand haben. Er Einbeziehung der AGB der AG wird ausdrücklich widersprochen.“Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung vereinbart wurde.

1. VERTRAG
1.1 Vertragsabschluss
Der Designvertrag tritt durch schriftliche Auftragserteilung des AG und schriftlicher Bestätigung durch cresign rechts wirksam in Kraft.Ein von beiden Vertragspartnern unterzeichneter Vertrag, eine bestätigte Bestellung oder das vom AG unterzeichnete Angebot von cresign erfüllt den gleichen Zweck.

1.2 Vertragsinhalt
Im Designvertrag werden Designaufgabe, Vergütung, Entwicklungsziel und Arbeitsstunden beschrieben. Weitere zum Vertragsinhalt gehörende Schriftstücke (z.B. Angebote, urheberrechtliche Erklärungen, DIN-Vorschriften u.ä.) werden im Vertrag aufgeführt.

1.3 Bestätigung von Erkärungen
Sämtliche mündliche oder fernmündliche Erklärung vom AG stehen unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden schriftlichen Bestätigung durch den AG und werden erst mit dieser verbindlich. (Es gilt § 305b BGB)

1.4 Bereitstelllung von Unterlagen
Der AG stellt cresign die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Muster oder Materialien rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Diese sind Leistungsvoraussetzung. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird der AG unaufgefordert mitteilen. Er steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

1.5 Überprüfung von Informationen
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist cresign nur insoweit verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für die Überprüfung übernimmt cresign nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt sind.

1.6 Ausführungsfristen und -ort
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom AG zur Verfügung gestellt wurden. Dazu werden präzise Vereinbarung zu den Fristen getroffen. Für die Ausführung vereinbarter Fristen sind einzuhalten und vom Leistungsumfang abhängig.Wenn nicht anders vereinbart, ist die Leistung im Geschäftssitz von cresign zu erbringen.Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom AG schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.Für unvorgesehene Ereignisse gilt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist als vereinbart. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren, höhere Gewalt gehen nicht zu Lasten von cresign. Sie entbinden cresign von der Lieferfrist. cresign wird Beginn und Ende solcher Ereignisse dem AG anzeigen.Bei allein durch cresign verschuldeter Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist kann der AG mittels eingeschriebenen Brief von Vertrag zurücktreten, wenn auch in angemessener Nachfrist keine Lieferung erfolgt.Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung von cresign möglich. Im Fall des Stornos hat cresign das Recht, neben der bisher erbrachten Leistung und laufenden Kosten Stornogebühren zu verrechnen.

2. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VERSCHWIEGENHEIT
Cresign hat bei der Schaffung ihrer Werke Gestaltungsfreiheit, soweit ihr von ihrem AG keine konkreten Vorgaben gemacht werden.cresign behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim AG bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden Auftrags bezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zugänglich gemacht.cresign ist im Rahmen des Vertragszwecks berechtigt, AG-Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu eigenen Zwecken zu nutzen.

3. NUTZUNGSRECHTE
3.1 Auftragswerk (Regelfall)Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des im Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrages und des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmusterrechtes.

3.2 Schöpfungshöhe
Die Arbeiten von cresign sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.

3.3 Änderung
Ohne Zustimmung von cresign dürfen die Designlösungen, Elemente daraus sowie die Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.

3.4 Übertragung
Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als die vereinbarten ebenfalls nur mit Einverständnis von cresign übertragen werden.

3.5 Nutzungsumfang
Die Designlösungen von cresign dürfen nur für die vereinbarten Nutzungsart und den vereinbarten Auftragszweck im vereinbarten Umfang verwendet werden.Sieht der Designvertrag keine andere Regelung vor, überträgt cresign einfaches Nutzungsrecht an den Entwürfen, die realisiert wurden. Der AG erwirbt erst mit der Bezahlung das Recht der Nutzung im vereinbarten Rahmen. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) bedürfen der schriftlichen Einwilligung von cresign und sind entsprechend zu vergüten.

3.6 Weitergabe
Sollten die von cresign entwickelten Entwürfe oder Designlösungen in der ursprünglichen oder in abgewandelter Form an andere Produzenten zur Nutzung übergeben werden, ist die Zustimmung von cresign und die Zahlung einer zu vereinbarten Lizenz- oder Festvergütung erforderlich.

3.7 Eigentum
Mangels anderweitiger Vereinbarung verbleiben Originale im Eigentum von cresign und sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des AG. Eine Archivierung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

3.8 Schutzrecht
Der AG ist berechtigt, soweit zulässig, Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster) auf seinen Namen anzumelden. Er trägt die daraus entstehenden Kosten. Soweit es sich dabei um Erfindungen bzw. Gestaltungen von cresign handelt, müssen bei der Anmeldung durch den AG die Erfinder/Gestalter, also cresign, benannt werden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarungen. Der AG hat cresign in diesem Fall von etwaigen Ansprüchen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz freizustellen.

4. VERGÜTUNG
4.1 Vergütungssätze
4.1.1 Cresign hat als Gegenleistung zur Erbringungseiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung einer angemessenen Vergütung durch den AG. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen Stundensätzen von cresign. Die Gesamtvergütung setzt sich im Regelfall gemäß Honorarempfehlung der Richtlinie SDSt/AGD für Werbegrafik-Designer bzw. Tarifvertrag für Designleistungen SdSt/AGD zusammen:- Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Präsentationen des Entwurfs, etc.)- Entwurfsausarbeitung (Reinzeichnung, Layout, Muster etc.)- Werksnutzungsart (Copyright, Nutzungsvergütung)- Nebenleistungen (Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung)- Nebenkosten (Reisespesen, Telefon, etc.)- Fremdleistungen

4.1.2 Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von cresign, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im Geschäftsverkehr zur uneingeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).

4.2 Vergütungsanspruch
Die Höhe des Vergütungsanspruch geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die Preise sind Netto-Preise da cresign derzeitig der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) unterliegt.

4.3 Änderungen im Bearbeitungsablauf
Die vereinbarte Gesamtvergütung stellt eine Vergütung des angebotenen Entwicklungsergebnisses laut Aufgabenbeschreibung dar. Wenn das Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstunden, in anderer Reihenfolge und Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht wird, ist die Gesamtvergütung voll zu entrichten. Die Aufteilung nach Arbeitsstunden in diesem Vertrag stellt insoweit nur eine unverbindliche Planung dar, die der Erläuterung und Transparenz der Auftragsentwicklung dient.Verändert sich im Laufe der Auftragsbearbeitung der Leistungsumfang, gelten die vereinbarten Stundensätze auch für diesen als vereinbart.Wenn nicht anders vereinbart, sind in den Leistungen von cresign zwei Korrekturdurchläufe inbegriffen. Weitere Korrekturen oder nachträgliche Änderungen durch den AG (Autorenkorrekturen) werden nach Aufwand zusätzlich berechnet.

4.4 Fälligkeit
Die von cresign gelegte Rechnung ist einschließlich zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungszugang.Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte erfassen, ist cresign berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung, Rechnung zu legen. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Mängelbeseitigung zurückzuhalten.

4.5 Ausschuss des Miturheberrechtes
Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Mangels abweichender Vereinbarung wird dadurch auch kein Miturheberrecht begründet.

5. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Cresign ist verpflichtet, die erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen des AG zu wahren. Er haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

5.2 Der AG haftet dafür, dass cresign die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird.

5.3 cresign haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadensersatz kann er nur innerhalb von 6 Monaten nachdem der AG oder die Anspruchsberechtigten davon Kenntniss erlangt haben, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis- eingeschränkt auf die von cresign abgedeckten Aufgabenbereiche- gerichtlich geltend gemacht werden.Insoweit ein Schaden auf Verschulden von cresign, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist eine allfähige Schadenersatzpflicht gegenüber dem AG auf die Höhe des Rechnungsbetrages des vereinbarten Auftrages begrenzt.

5.4.Wird die Arbeit unter Einschaltung eines Dritten geleistet und hat cresign den AG hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und AGB des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den AG als abgetreten.Soweit cresign auf Veranlassung des AG Fremdleistung in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet cresign nicht für die Leistung und die Auftragsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers. Die Freigabe von Produkten und Veröffentlichungen obliegt dem AG. Delegiert der AG im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder Teilen an cresign, stellt er cresign von der Haftung frei.

5.5 Der AG hat Anspruch auf die Beseitigung von Mängel, sofern diese von cresign zu vertreten sind und ihm innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis schriftlich angezeigt wurden.

5.6 Der AG hat bei erfolgloser Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge der erfolglosen Nachbesserung ohne Interesse für den AG ist, das Recht vom Vertrag zurückzutreten und/bzw. Schadenersatz zu fordern.

6. ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSTAND, SONSTIGES
6.1 Für Streitigkeiten für alle auf Grundlage dieses AGB geschlossenen Verträge ist das Gericht am Geschäftssitz von cresign zuständig.

6.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden.Die unwirksame Regelung ist von den Parteien durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung entspricht.